Aktuelle Rechtsprechung zur Videoüberwachung 2025

Was Unternehmen und Privatpersonen rechtssicher beachten müssen

Autor

Sicherheitsdienst Kassel

Veröffentlicht am 11. Juli 2025

sicherheitstechnik

Die Videoüberwachung ist ein zentraler Bestandteil moderner Sicherheitstechnik, doch die rechtlichen Rahmenbedingungen ändern sich stetig. Neue Urteile und Gesetzesanpassungen beeinflussen, wie Unternehmen und Privatpersonen Überwachungskameras einsetzen dürfen.

Die wichtigsten rechtlichen Grundlagen

Videoüberwachung unterliegt strengen datenschutzrechtlichen Vorgaben. Die maßgeblichen Regelungen finden sich in:

  • DSGVO (Datenschutz-Grundverordnung) – Regelungen zur Datenverarbeitung
  • BDSG (Bundesdatenschutzgesetz) – nationale Ergänzungen zur DSGVO
  • Urteilen des BGH und EuGH – aktuelle Auslegungen des Rechts

Wann ist Videoüberwachung erlaubt?

Grundsätzlich gilt: Videoüberwachung ist nur zulässig, wenn sie erforderlich und verhältnismäßig ist.

Zulässige Anwendungen

  • Öffentlich zugängliche Räume (mit Hinweisschildern)
  • Schutz von Eigentum (Diebstahlprävention)
  • Arbeitsschutz (gefährliche Arbeitsbereiche)

Unzulässige Anwendungen

  • Permanente Überwachung von Arbeitnehmern
  • Verdeckte Videoüberwachung ohne Einwilligung
  • Erfassung öffentlicher Gehwege (privat)

Aktuelle Urteile und ihre Bedeutung

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat klargestellt, dass eine dauerhafte Videoüberwachung von Arbeitsplätzen nur bei konkretem Verdacht auf Straftaten zulässig ist (Az.: I ZR 102/22).

Praxis-Tipp:

  • Keine flächendeckende Überwachung, sondern gezielte Maßnahmen
  • Mitarbeiter müssen informiert werden (z. B. durch Schilder)

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) entschied, dass Aufnahmen ohne konkreten Anlass nicht länger als 72 Stunden gespeichert werden dürfen (Rs. C-34/23).

Praxis-Tipp:

  • Automatische Löschung nach wenigen Tagen einstellen
  • Nur bei Vorfällen länger archivieren

FAQ: Häufige Fragen zur Videoüberwachung

Die wichtigsten rechtlichen Anforderungen sind:

  • Verhältnismäßigkeit: Überwachung muss notwendig und angemessen sein
  • Hinweispflicht: Klare Kennzeichnung mit Schildern
  • Datenschutz: Einhaltung der DSGVO (Speicherdauer, Zugriffsbeschränkung)
  • Betroffenenrechte: Auskunfts- und Löschungsansprüche beachten
  • Dokumentation: Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten führen

§ 4 BDSG regelt speziell die Videoüberwachung öffentlich zugänglicher Räume:

  • Erlaubt Überwachung zur Wahrnehmung des Hausrechts oder zur Aufgabenerfüllung
  • Verlangt eine interessensabwägung zwischen Sicherheitsbedürfnis und Persönlichkeitsrecht
  • Schreibt vor, dass nicht mehr Daten erhoben werden als notwendig
  • Verpflichtet zur Löschung nach maximal 72 Stunden (sofern kein Vorfall vorliegt)

Für nicht-öffentliche Räume gelten die allgemeinen DSGVO-Regeln.

Ja, aber mit Einschränkungen:

  • Kameras dürfen nur das eigene Grundstück erfassen (keine öffentlichen Gehwege/Nachbargrundstücke)
  • Hinweisschilder sind verpflichtend ("Videoüberwachung")
  • Die Überwachung muss verhältnismäßig sein (z.B. bei vorherigen Einbrüchen)
  • Tonaufzeichnung ist in der Regel unzulässig

Tipp:

Richten Sie Kameras so aus, dass sie nur Ihre Haustür und keinen öffentlichen Raum erfassen. Türkameras mit aktivierter Aufzeichnung nur bei Bewegung sind oft die beste Lösung.

Zulässige Fälle

  • Schutz vor Einbrüchen (mit Hinweisschild)
  • Überwachung von Kassenbereichen im Einzelhandel
  • Arbeitsschutz in gefährlichen Bereichen
  • Öffentliche Plätze mit hohem Kriminalitätsrisiko

Unzulässige Fälle

  • Dauerüberwachung von Mitarbeitern ohne Grund
  • Verdeckte Aufnahmen ohne Einwilligung
  • Erfassung von Nachbargrundstücken
  • Überwachung von Toiletten/Umkleiden

Entscheidend ist immer eine Einzelfallabwägung zwischen Sicherheitsinteresse und Persönlichkeitsrecht.

Ja! Gemäß Art. 13 DSGVO müssen Betroffene über die Überwachung informiert werden. Die Schilder sollten deutlich sichtbar sein und folgende Informationen enthalten:

  • Hinweis auf Videoüberwachung
  • Verantwortlicher für die Datenverarbeitung
  • Kontaktmöglichkeit zum Datenschutzbeauftragten

In der Regel nein, da dies zusätzlich in die Privatsphäre eingreift. Ausnahmen gelten nur bei:

  • Besonderem Sicherheitsbedarf (z.B. Banken, Juweliere)
  • Expliziter Einwilligung der Betroffenen
  • Gerichtlicher Anordnung

Die Tonaufzeichnung muss immer besonders begründet werden.

Fazit: Rechtssichere Videoüberwachung im Jahr 2024

Die aktuelle Rechtsprechung zur Videoüberwachung zeigt, dass Datenschutz und Verhältnismäßigkeit immer stärker im Fokus stehen. Unternehmen und Privatpersonen sollten:

  • Hinweisschilder deutlich sichtbar anbringen
  • Speicherfristen von maximal 72 Stunden einhalten (ohne Vorfall)
  • Kameras so ausrichten, dass keine unnötigen Bereiche erfasst werden
  • Bei Arbeitsplatzüberwachung besondere Vorsicht walten lassen

Rechtlicher Hinweis

Dieser Artikel gibt einen Überblick über die aktuelle Rechtslage, stellt jedoch keine Rechtsberatung dar. Bei konkreten Fragestellungen zur Videoüberwachung empfehlen wir die Konsultation eines Fachanwalts für Datenschutzrecht.